Auszug aus dem Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen:
§ 2 Betreten des Waldes (zu § 14 Bundeswaldgesetz)
1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Wades geschieht inbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.
3) Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie andere schutzwürdige Interessen der Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.
§ 70 Bußgeldvorschriften
1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. gegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt, 1a. entgegen § 2 Abs. 2 auf nicht festen Wegen oder abseits von Wegen Rad fährt,
3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO geahndet werden.
Auszug aus dem Landesjagdgesetz:
Freilaufende Vierbeiner im Revier - zu diesem Thema finden sich auch Hinweise im LJG NRW. Sie regeln u. a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos freilaufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf Hase oder Reh trifft und sich bei der Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht.
In diesem Zusammenhang räumt das LJG in § 25, 4 dem Jagdschutzberechtigten auch die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzuschießen. Allerdings: Abschuss muss stets die letzte aller Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor konkreter Gefährdung sein! Dieses Recht gilt regelmäßig nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Schütze ggf. den Beweis dafür antreten muss, dass tatsächlich alle Voraussetzungen für das Krümmen des Schießfingers vorlagen - schließlich hat er massiv in die Eigentumsrechte des Hundehalters eingegriffen. Insofern will in jedem Einzelfall gut überlegt sein, ob nicht ein Verscheuchen oder Einfangen des "wilden" Hundes, vielleicht auch ein Gespräch mit dem Hundehalter, der bessere Weg zur Problemlösung ist.
Das Abschussrecht steht ohnehin nur dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem für das betreffende Revier bestätigten Jagdaufseher zu, den Jagdgästen nur mit besonderer Erlaubnis. Außerdem dürfen Jagdschutzberechtigte beim Verstoß gegen sonstige jagdrechtliche Vorschriften einschreiten und die Personalien der betroffenen Personen feststellen. Das kann z. B. von Bedeutung sein, wenn jemand angetroffen wird, der einen ihm gehörenden Hund in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen lässt (Ordnungswidrigkeit nach 55, 2 Nr. 8 LJG).
Auszug aus dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege:
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.
2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5, 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen zu unterlassen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
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